Vergütungsstruktur


Informationen für Selbstzahler und Privatpatienten / Preise


Unsere Privatpreise im Kurfürsten Gesundheitszentrum Bonn

Transparente Preise: Im Gegensatz zur Abrechnung im ärztlichen Bereich gibt es für Heilmittelerbringer in Deutschland keine durch den Gesetzgeber festgelegte Gebührenordnung. Deswegen werden seit 2007 in der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) die üblichen Preise veröffentlicht, die zwischen Heilmittelerbringern und ihren Patienten vereinbart werden. Diese GebüTh bildet damit die Basis für die transparente und nachvollziehbare Honorarberechnung.

Im Gegensatz zu vielen anderen Praxen, versuchen wir aber weiterhin nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBvH) abzurechnen. Das gelingt uns aber nur, wenn wir auf das Mindestmaß der Therapiezeit/-dauer zurückgreifen. In vielen Therapieformen sind es 15 Minuten. Es ist verständlich, dass in 15 Minuten keine adäquate Therapie stattfinden kann, daher empfehlen wir grundsätzlich eine Therapiedauer von mindestens 30 Minuten oder sogar einer Stunde. Die entsprechende Entlohnung wird dann auf die Zeitintervalle angepasst.

Alternativ können aber im Privatsektor auch Therapien kombiniert werden, damit weiterhin nach den Gebühren der BBvH abgerechnet werden kann. Halten Sie deshalb auch Rücksprache mit Ihrem behandelnden Arzt.

Beispiele:

30 Minuten Therapiezeit = Manuelle Therapie (15Min) + KG (15Min)                                                                     

30 Minuten Therapiezeit = Manuelle Therapie (15Min) + Massage (15Min)

60 Minuten Therapiezeit = Manuelle Therapie (15Min) + KG (15Min) + KGG (30Min)

60 Minuten Therapiezeit = Manuelle Therapie (15Min) + KG (15Min) + Naturfango groß                                      

60 Minuten Therapiezeit = Manuelle Therapie (15Min) + KGG (30Min) + Naturfango groß

60 Minuten Chefbehandlung = Manuelle Therapie + KG + Massage + KGG + Naturfango groß

In einigen Fällen müssen wir uns allerdings auch an der GebüTh orientieren um kostendeckend arbeiten zu können. Die Lymphdrainagen sind zeitlich klar geregelt. Mit diesen Sätzen würden wir nicht mehr kostendeckend arbeiten können. Deshalb berechnen wir den 1,4fachen Satz der aktuellen GKV-Preise. Sollten Sie dennoch Interesse daran haben auch in diesem Fall nach der BBvH abgerechnet zu werden, dann empfiehlt es sich eine weitere Leistung verordnen zu lassen. Beispielsweise Lymphdrainage +  Massage. Bitte sprechen Sie uns in den Fällen konkret an.

Bitte beachten Sie, dass es unterschiedliche Beihilfen gibt (Bund, Land, Kommune) und somit unterschiedliche Versorgungsausgleiche gibt. Wir rechnen immer nach der Bundesbeihilfeverordnung ab. Wir weisen daraufhin, dass je nach Zugehörigkeit der Beihilfe eventuell nicht alles erstattet wird.

Die von uns in Rechnung gestellten Preise sind nach rein betriebswirtschaftlichen Aspekten kalkuliert, um Ihnen die bestmögliche, qualifizierte Therapie bieten zu können. Es ist unser Bestreben, Ihnen unsere gesamte Kompetenz zur Verfügung zu stellen. In das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer privaten Krankenversicherung können wir jedoch nicht eingreifen. Welche Tarife bzw. welches Erstattungsvolumen Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung vereinbart haben, entzieht sich im Einzelnen unserer Kenntnis. Das oftmals von privaten KV`s vorgebrachte Argument, die Rechnungsstellung sei nicht angemessen bzw. überhöht, ist jedoch in unserem Fall absolut unzutreffend. Die Krankenversicherungen berufen sich teilweise darauf, Maßstab für eine angemessene und ortsübliche Vergütung seien die „Beihilfesätze“. Das ist falsch. Die „Beihilfesätze“ betreffen zusätzliche Leistungen des Staates an seine Bediensteten. Bereits aus dem Begriff der Beihilfe ergibt sich, dass hier keine Kostentragung zu 100% gemeint sein kann. Die „Beihilfesätze“ werden vom Staat ohne Mitwirkung der einzelnen Praxen oder aber deren Berufsverbänden festgelegt. Auf die Festsetzung der „Beihilfesätze“ haben wir keinen Einfluss. Die „Beihilfesätze“ können infolgedessen keinerlei Maßstab für unsere Preise sein.


Beihilfeberechtigt? Ferner möchten wir Sie darauf hinweisen, dass selbst das Bundesinnenministerium, als für die Festlegung der Bundesbeihilfesätze zuständige Behörde, noch 2004 in einer Pressemitteilung veröffentlicht hat, dass Beamte bei Heilmitteln eine Eigenbeteiligung insofern zu leisten hätten, als dass sie die Differenz zwischen den nicht kostendeckenden beihilfefähigen Höchstsätzen und den tatsächlichen Kosten zu tragen hätten. „Die Beihilfe ergänzt lediglich die zumutbare Eigenvorsorge“, so steht es sogar auf der Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Und damit ist eigentlich alles gesagt. Auch wenn viele Patienten die Beihilfe als Vollversicherung betrachten, ist dies nicht so. Es ist ausdrücklich politisch gewollt, dass Patienten einen Eigenanteil übernehmen – wie es die GKV-Patienten durch die Zuzahlung auch tun.  Damit will die Politik signalisieren, dass Beihilfepatienten nicht besser gestellt sein sollen als GKV-Patienten.


Leider kommt es immer wieder vor, dass private Krankenversicherungen Ihren Kunden einen Teil der rechtmäßig erhobenen Honorare für Heilmittel vorenthalten wollen und Rechnungen kürzen. In den allermeisten Fällen erfolgt dies zu Unrecht, wie diverse Gerichtsurteile in den letzten Jahren bestätigt haben.

Eine allgemein verbindliche Gebührenordnung für physiotherapeutische Leistungen existiert im Bereich der privaten Krankenversicherung nicht.

Diese Gebührenübersicht stellt einen Rahmen für die Ermittlung von Privatpreisen in der Physiotherapie und in anderen Bereichen der Heilmitteltherapie dar.

Für Privatpatienten und Selbstzahler erlaubt der Gesetzgeber den Ansatz eines Multiplikators zur Kostendeckung der physiotherapeutischen Leistungen zwischen 1,4 und 2,3. Unsere Preise orientieren sich in den meisten Fällen aber immer noch an der BBvH. Bitte schauen Sie daher immer nach den ausliegenden Preisen.


Sind wir zu teuer?

NEIN! Wir liegen mit unseren Preisen absolut im Rahmen dessen, was angemessen ist, selbst wenn Ihnen Ihre PKV (aus reinem Eigeninteresse!) beteuert, dass unsere Leistungen zu teuer sind.

Bei uns erhalten Sie eine individuelle Betreuung von einem erfahrenen, qualifizierten Therapeuten mit diversen Fortbildungen. Im Übrigen darf Ihnen Ihre PKV keine andere Praxis nahe legen oder gar empfehlen zu einer “billigeren“ Praxis zu gehen, denn die PKV darf ihre Leistungspflicht nicht auf die vermeintlich kostengünstigste Behandlungsmethode beschränken (siehe auch BGH Urteil). Sie haben die freie Praxis – sprich Therapeutenwahl!


Was tun, wenn meine PKV meine Kosten nicht komplett übernimmt?

Treten Sie mit Ihrem Sachbearbeiter in Kontakt, beschweren Sie sich, gerne auch mit einem Musterbrief den Sie unter www.privatpreise.de finden. In nahezu allen Fällen werden Sie die komplette Kostenerstattung erhalten, v.a. wenn Sie sich auf die aktuelle Rechtslage beziehen.

Sie haben sich freiwillig privat versichert um eine bestmögliche Versorgung zu erhalten, nicht die Billigste!